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§ 50 Absatz 1 Nummer 7 BNotO
7.
wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben;
Verweis auf
§ 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO
von
§ 52 Absatz 2 Satz 1 BNotO