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§ 48 BNotO
§ 48
1
Der Notar kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt verlangen.
2
Das Verlangen muß der Landesjustizverwaltung schriftlich erklärt werden.
3
Die Entlassung ist von der Landesjustizverwaltung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.
Verweis auf
§ 48 BNotO
von
§ 52 Absatz 2 Satz 1 BNotO