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§ 134d Absatz 3 AktG
(3) Die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 sind gesondert oder gebündelt auf der Internetseite des Stimmrechtsberaters für mindestens drei Jahre öffentlich zugänglich zu machen und jährlich zu aktualisieren.
Verweis auf
§ 134d Absatz 3 AktG
von
§ 405 Absatz 2a Satz 1 Nummer 10 AktG