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§ 7 Absatz 1 BNotO
(1) Zur hauptberuflichen Amtsausübung als Notar (
§ 3 Abs. 1
) soll in der Regel nur bestellt werden, wer einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes befindet, in dem er sich um die Bestellung bewirbt.
Verweis auf
§ 7 Abs. 1 BNotO
von
§ 6b Absatz 4 Satz 2 BNotO