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§ 134c Absatz 3 Satz 1 AktG
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Institutionelle Anleger haben die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 im Bundesanzeiger oder auf ihrer Internetseite für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren öffentlich zugänglich zu machen und mindestens jährlich zu aktualisieren.
Verweis auf
§ 134c Absatz 3 Satz 1 AktG
von
§ 405 Absatz 2a Satz 1 Nummer 9 AktG