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§ 22 BNDG
§ 22 Auskunft an den Betroffenen
1
Der Bundesnachrichtendienst erteilt dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über zu seiner Person nach
§ 19
gespeicherte Daten entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
2
An die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat tritt das Bundeskanzleramt.
Verweis auf
§ 22 BNDG
von
§ 25 Absatz 3 Satz 2 BNDG