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§ 129 Absatz 5 Satz 2 AktG
2
Die Gesellschaft hat die Bestätigung gemäß den Anforderungen in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zu erteilen.
§ 129 Absatz 5 Satz 3 AktG
3
Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.
Verweis auf
§ 129 Absatz 5 Satz 2 oder 3 AktG
von
§ 405 Absatz 2a Satz 1 Nummer 7 AktG