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§ 111c Absatz 1 Satz 1 AktG
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Die börsennotierte Gesellschaft hat Angaben zu solchen Geschäften mit nahestehenden Personen, die gemäß
§ 111b Absatz 1
der Zustimmung bedürfen, unverzüglich gemäß Absatz 2 zu veröffentlichen.
Verweis auf
§ 111c Absatz 1 Satz 1 AktG
von
§ 405 Absatz 2a Satz 1 Nummer 6 AktG