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§ 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BNDG
2.
um Informationen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zu gewinnen, soweit ausschließlich Daten über Vorgänge in Drittstaaten gesammelt werden sollen, die von besonderer Relevanz für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sind.
Verweis auf
§ 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BNDG
von
§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BNDG