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§ 34 BNDG
§ 34 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen
§ 17
eine Mitteilung macht.
Verweis auf
§ 34 BNDG
von
§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BNDG