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§ 67c Absatz 1 Satz 1 AktG
(1)
1
Der Letztintermediär hat die vom Aktionär einer börsennotierten Gesellschaft erhaltenen Informationen über die Ausübung seiner Rechte als Aktionär entweder direkt an die Gesellschaft oder an einen Intermediär in der Kette zu übermitteln.
§ 67d Absatz 4 Satz 1 AktG
(4)
1
Der Letztintermediär hat die Informationen zur Beantwortung des Informationsverlangens der Gesellschaft zu übermitteln.
§ 67d Absatz 4 Satz 3 AktG
3
Der Intermediär, von dem die Gesellschaft die Übermittlung verlangt, ist verpflichtet, der Gesellschaft die erhaltenen Informationen unverzüglich zu übermitteln.
Verweis auf
§ 67c Absatz 1 Satz 1 oder § 67d Absatz 4 Satz 1 oder 3 AktG
von
§ 405 Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 AktG