Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 67c Absatz 1 Satz 2 AktG
2
Intermediäre haben die nach Satz 1 erhaltenen Informationen entweder direkt an die Gesellschaft oder an den jeweils nächsten Intermediär weiterzuleiten.
§ 67d Absatz 4 Satz 2 AktG
2
Das gilt nicht, wenn die Gesellschaft die Übermittlung von einem anderen Intermediär in der Kette verlangt; in diesem Fall sind Intermediäre verpflichtet, die Informationen unverzüglich diesem Intermediär oder dem jeweils nächsten Intermediär weiterzuleiten.
Verweis auf
§ 67c Absatz 1 Satz 2 oder § 67d Absatz 4 Satz 2 AktG
von
§ 405 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 AktG