Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 120a Absatz 2 AktG
(2) Beschluss und Vergütungssystem sind unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen und für die Dauer der Gültigkeit des Vergütungssystems, mindestens jedoch für zehn Jahre, kostenfrei öffentlich zugänglich zu halten.
Verweis auf
§ 120a Absatz 2 AktG
von
§ 405 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 AktG