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§ 24 Absatz 1 BMG
(1)
1
Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung der Hauptwohnung dürfen bei der meldepflichtigen Person die in
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18
und in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c, Nummer 5, 6 und 10 genannten Daten erhoben werden.
2
Dies gilt auch für die Hinweise, die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlich sind.
Verweis auf
§ 24 Absatz 1 BMG
von
§ 28 Absatz 2 Satz 3 BMG