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§ 8 Absatz 3 Satz 3 AktG
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Der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf einen Euro nicht unterschreiten.
Verweis auf
§ 8 Abs. 3 Satz 3 AktG
von
§ 405 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AktG