Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 17 Absatz 1 BMG
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Verweis auf
§ 17 Absatz 1 BMG
von
§ 27 Absatz 2 Satz 3 BMG