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§ 27 Absatz 1 Nummer 1 BLV
1.
seit mindestens drei Jahren das Endamt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben,
§ 27 Absatz 1 Nummer 2 BLV
2.
sich in mindestens zwei Verwendungen bewährt haben,
Verweis auf
§ 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BLV
von
§ 55 Satz 1 BLV