Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 8 Absatz 2 BLV
(2) Haben Bewerberinnen oder Bewerber die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben, erkennt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss die Laufbahnbefähigung an.
Verweis auf
§ 8 Absatz 2 BLV
von
§ 22 Absatz 4 Satz 1 BLV