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§ 19 Absatz 2 BLV
(2) Eine Ausbildung entspricht inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes, wenn
1.
sie seine wesentlichen Inhalte in gleicher Breite und Tiefe vermittelt hat und
2.
die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig ist.
§ 19 Absatz 3 BLV
(3) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen.
§ 19 Absatz 4 BLV
(4) Ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten sind gleich zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.
Verweis auf
§ 19 Absatz 2 bis 4 BLV
von
§ 21 Absatz 1 Satz 2 BLV