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§ 17 Absatz 2 BBG
(2) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern
1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder
b)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein Vorbereitungsdienst oder
b)
eine abgeschlossene Berufsausbildung.
§ 17 Absatz 3 BBG
(3) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern
1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
der Abschluss einer Realschule oder
b)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
c)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
d)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
eine inhaltliche dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder
c)
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit.
§ 17 Absatz 4 BBG
(4) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern
1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
b)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder
c)
ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit.
§ 17 Absatz 5 BBG
(5) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern
1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder
b)
ein gleichwertiger Abschluss und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
eine inhaltlich dem Vorbereitungsdienst entsprechende Ausbildung und eine inhaltlich der Laufbahnprüfung entsprechende Prüfung oder
c)
eine hauptberufliche Tätigkeit.
Verweis auf
§ 17 Absatz 2 bis 5 BBG
von
§ 16 Absatz 1 Satz 4 BLV