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§ 9 Absatz 4 BilKoUmV
(4)
1
Die nach Absatz 1 festgesetzte Umlagevorauszahlung wird nach der Bekanntgabe der Festsetzung jeweils am 15. Dezember fällig.
2
Der Betrag nach Satz 1 ist an die Bundesanstalt abzuführen.
§ 9 Absatz 5 Satz 6 BilKoUmV
6
Der nach Satz 1 festgesetzte Vorauszahlungsbetrag wird zu einem Zeitpunkt fällig, der von der Bundesanstalt zu bestimmen ist.
Verweis auf
§ 9 Abs. 4 und 5 Satz 6 BilKoUmV
von
§ 12 Satz 1 BilKoUmV