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§ 342d Satz 5 HGB
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Die Entlastung erteilt das zuständige Organ der Prüfstelle mit Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesministeriums der Finanzen.
Verweis auf
§ 342d Satz 5 HGB
von
§ 10 Absatz 2 Satz 1 BilKoUmV