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§ 8 Absatz 3 Satz 1 BilKoUmV
(3)
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Die Bundesanstalt setzt den Umlagebetrag schriftlich oder elektronisch fest, sobald er nach Absatz 1 abschließend ermittelt worden ist.
Verweis auf
§ 8 Abs. 3 Satz 1 BilKoUmV
von
§ 9 Absatz 1 Satz 5 BilKoUmV