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§ 266 Absatz 3 Satz 1 AktG
(3)
1
In der Anmeldung haben die Abwickler zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach
§ 265 Abs. 2 Satz 2
entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind.
Verweis auf
§ 266 Abs. 3 Satz 1 AktG
von
§ 399 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 AktG