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§ 37 Absatz 2 Satz 1 AktG
(2)
1
In der Anmeldung haben die Vorstandsmitglieder zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach
§ 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3
entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind.
§ 81 Absatz 3 Satz 1 AktG
(3)
1
Die neuen Vorstandsmitglieder haben in der Anmeldung zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihre Bestellung nach
§ 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3
entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind.
Verweis auf
§ 37 Abs. 2 Satz 1 oder § 81 Abs. 3 Satz 1 AktG
von
§ 399 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 AktG