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§ 2366 BGB
§ 2366 Öffentlicher Glaube des Erbscheins
Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des
§ 2365
reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.
§ 2367 BGB
§ 2367 Leistung an Erbscheinserben
Die Vorschrift des
§ 2366
findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung eines solchen Rechts ein nicht unter die Vorschrift des
§ 2366
fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.
Verweis auf
§§ 2366, 2367 BGB
von
§ 2370 Absatz 1 Satz 1 BGB