Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 2362 Absatz 1 BGB
(1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen.
Verweis auf
§ 2362 Absatz 1 BGB
von
§ 2363 Satz 1 BGB