Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 2347 Absatz 2 Satz 1 BGB
(2)
1
Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Verweis auf
§ 2347 Abs. 2 Satz 1 BGB
von
§ 2351 Satz 1 BGB