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§ 2341 BGB
§ 2341 Anfechtungsberechtigte
Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.
§ 2343 BGB
§ 2343 Verzeihung
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat.
Verweis auf
§§ 2341, 2343 BGB
von
§ 2345 Absatz 1 Satz 2 BGB