Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 2051 Absatz 1 BGB
(1) Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein würde, vor oder nach dem Erbfall weg, so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet.
Verweis auf
§ 2051 Abs. 1 BGB
von
§ 2315 Absatz 3 Satz 1 BGB