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§ 2290 Absatz 3 BGB
(3) Ist für den anderen Teil ein Betreuer bestellt und wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis des Betreuers erfasst, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
Verweis auf
§ 2290 Abs. 3 BGB
von
§ 2292 Satz 1 BGB