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§ 2276 BGB
§ 2276 Form
(1)
1
Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden.
2
Die Vorschriften der
§ 2231 Nr. 1
und der
§§ 2232, 2233
sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt, gilt für jeden der Vertragschließenden.
(2) Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, genügt die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form.
Verweis auf
§ 2276 BGB
von
§ 2290 Absatz 4 Satz 1 BGB