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§ 2297 BGB
§ 2297 Rücktritt durch Testament
1
Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben.
2
In den Fällen des
§ 2294
findet die Vorschrift des
§ 2336 Abs. 2 und 3
entsprechende Anwendung.
Verweis auf
§ 2297 BGB
von
§ 2289 Absatz 1 Satz 2 BGB