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§ 2170 Absatz 2 BGB
(2)
1
Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande, so hat er den Wert zu entrichten.
2
Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien.
Verweis auf
§ 2170 Abs. 2 BGB
von
§ 2288 Absatz 2 Satz 1 BGB