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§ 52 Absatz 6 Satz 3 AktG
3
Wird nach Absatz 4 Satz 3 von einer externen Gründungsprüfung abgesehen, gilt
§ 37a
entsprechend.
Verweis auf
§ 52 Absatz 6 Satz 3 AktG
von
§ 399 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AktG