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§ 2296 BGB
§ 2296 Vertretung, Form des Rücktritts
(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.
(2)
1
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden.
2
Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
Verweis auf
§ 2296 BGB
von
§ 2271 Absatz 1 Satz 1 BGB