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§ 2077 Absatz 1 Satz 2 BGB
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Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
§ 2077 Absatz 1 Satz 3 BGB
3
Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte.
Verweis auf
§ 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 BGB
von
§ 2268 Absatz 2 Satz 1 BGB