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§ 2250 Absatz 3 BGB
(3)
1
Wird das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet, so muss hierüber eine Niederschrift aufgenommen werden.
2
Auf die Zeugen sind die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, der
§§ 7, 26 Abs. 2 Nr. 2 bis 5
und des § 27 des Beurkundungsgesetzes; auf die Niederschrift sind die Vorschriften der §§ 8 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3 Satz 1, §§ 23, 28 des Beurkundungsgesetzes sowie die Vorschriften des
§ 2249 Abs. 1 Satz 5, 6, Abs. 2, 6
entsprechend anzuwenden.
3
Die Niederschrift kann außer in der deutschen auch in einer anderen Sprache aufgenommen werden.
4
Der Erblasser und die Zeugen müssen der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig sein; dies soll in der Niederschrift festgestellt werden, wenn sie in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird.
Verweis auf
§ 2250 Abs. 3 BGB
von
§ 2251 Satz 1 BGB