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§ 2252 Absatz 1 BGB
(1) Ein nach
§ 2249, § 2250 oder § 2251
errichtetes Testament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.
§ 2252 Absatz 2 BGB
(2) Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten.
Verweis auf
§ 2252 Abs. 1, 2 BGB
von
§ 2249 Absatz 3 Satz 1 BGB