§ 674 BGB
§ 674 Fiktion des Fortbestehens
1Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss. 2Amtlicher Hinweis:
Dieser Untertitel dient der Umsetzung
1.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25) und
2.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45).
XXX1. DER RICHTLINIE 97/5/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM 27. JANUAR 1997 ÜBER GRENZÜBERSCHREITENDE ÜBERWEISUNGEN (ABL. EG NR. L 43 S. 25) UND XXX
XXX2. ARTIKEL 3 BIS 5 DER RICHTLINIE 98/26/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER DIE WIRKSAMKEIT VON ABRECHNUNGEN IN ZAHLUNGS- UND WERTPAPIERLIEFER- UND -ABRECHNUNGSSYSTEMEN VOM 19. MAI 1998 (ABL. EG NR. L 166 S. 45).XXX