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§ 2163 Absatz 2 BGB
(2) Ist der Beschwerte oder der Bedachte, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.
Verweis auf
§ 2163 Abs. 2 BGB
von
§ 2210 Satz 3 BGB