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§ 2110 Absatz 1 BGB
(1) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen Erbteil, der dem Vorerben infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt.
Verweis auf
§ 2110 Abs. 1 BGB
von
§ 2191 Absatz 2 Satz 1 BGB