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§ 2106 Absatz 1 BGB
(1) Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tode des Vorerben an.
Verweis auf
§ 2106 Abs. 1 BGB
von
§ 2191 Absatz 2 Satz 1 BGB