Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 2102 BGB
§ 2102 Nacherbe und Ersatzerbe
(1) Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.
(2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.
Verweis auf
§ 2102 BGB
von
§ 2191 Absatz 2 Satz 1 BGB