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§ 433 Absatz 1 Satz 1 BGB
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Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen.
Verweis auf
§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB
von
§ 2182 Absatz 1 Satz 1 BGB