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§ 1953 Absatz 1 BGB
(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.
§ 1953 Absatz 2 BGB
(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.
Verweis auf
§ 1953 Abs. 1, 2 BGB
von
§ 2180 Absatz 3 Satz 1 BGB