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§ 1952 Absatz 1 BGB
(1) Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich.
§ 1952 Absatz 3 BGB
(3) Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen.
Verweis auf
§ 1952 Abs. 1, 3 BGB
von
§ 2180 Absatz 3 Satz 1 BGB