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§ 20 Absatz 3 AktG
(3) Ist das Unternehmen eine Kapitalgesellschaft, so hat es, sobald ihm ohne Hinzurechnung der Aktien nach Absatz 2 mehr als der vierte Teil der Aktien gehört, auch dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 21 Absatz 1 AktG
(1)
1
Sobald der Gesellschaft mehr als der vierte Teil der Anteile einer anderen Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland gehört, hat sie dies dem Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2
Für die Feststellung, ob der Gesellschaft mehr als der vierte Teil der Anteile gehört, gilt
§ 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4
sinngemäß.
Verweis auf
§ 20 Abs. 3 oder § 21 Abs. 1 AktG
von
§ 328 Absatz 1 Satz 1 AktG