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§ 2151 Absatz 3 Satz 2 BGB
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Das Gleiche gilt, wenn das Nachlassgericht dem Beschwerten oder dem Dritten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Abgabe der Erklärung bestimmt hat und die Frist verstrichen ist, sofern nicht vorher die Erklärung erfolgt.
Verweis auf
§ 2151 Abs. 3 Satz 2 BGB
von
§ 2154 Absatz 2 Satz 2 BGB