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§ 2151 Absatz 2 BGB
(2) Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch Erklärung gegenüber demjenigen, welcher das Vermächtnis erhalten soll; die Bestimmung des Dritten erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
Verweis auf
§ 2151 Abs. 2 BGB
von
§ 2153 Absatz 1 Satz 2 BGB